Kunde zieht Skonto ab ohne Vereinbarung: was tun?

12.09.2026

Du stellst eine Rechnung über 6.850 Euro für eine Badsanierung, netto Kasse, kein Wort von Skonto. Zwei Wochen später kommt die Überweisung: 6.782,50 Euro. In der Betreffzeile steht "abzüglich 1% Skonto, wie üblich bei uns". Nur: üblich bei ihm ist nicht vereinbart mit dir. Die 67,50 Euro fehlen, und du fragst dich, ob es sich lohnt, dem hinterherzulaufen.

Es lohnt sich, und rechtlich ist die Sache eindeutig.

Warum der Abzug ohne Vereinbarung nicht gilt

Skonto ist ein Preisnachlass für schnelle Zahlung. Ein Preisnachlass entsteht nicht von selbst, er muss vereinbart sein, entweder auf der Rechnung, im Angebot oder im Vertrag. Steht auf deiner Rechnung nichts von Skonto, gibt es auch keinen Anspruch des Kunden darauf. Zahlt er trotzdem weniger, hat er die Rechnung nicht vollständig beglichen.

Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt eine Schuld erst, wenn die geschuldete Leistung vollständig erbracht wird. Eine Teilzahlung erfüllt die Forderung nur in Höhe der Teilzahlung. Die Differenz bleibt offen, so einfach ist das. Der Kunde kann sich nicht per einseitigem Vermerk im Verwendungszweck einen Rabatt selbst genehmigen.

Das gilt auch, wenn ihr in der Vergangenheit öfter zusammengearbeitet habt und er dort tatsächlich Skonto hatte. Eine frühere Vereinbarung für einen anderen Auftrag gilt nicht automatisch für den nächsten. Jede Rechnung steht für sich.

Die einzige Ausnahme: eine echte, wenn auch stillschweigende Vereinbarung

Es gibt einen Fall, in dem der Abzug doch berechtigt sein kann: wenn du selbst auf der Rechnung ein Skonto angeboten hast, zum Beispiel "2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen", und der Kunde sich exakt daran hält, also fristgerecht und in korrekter Höhe zahlt. Dann ist der Abzug Teil deiner eigenen Zahlungsbedingung, keine einseitige Aktion des Kunden.

Zwei Dinge kippen das aber zu deinen Gunsten zurück:

Erstens, die Frist. Zahlt der Kunde erst nach Ablauf der Skontofrist, verliert er den Anspruch auf den Nachlass, auch wenn Skonto grundsätzlich angeboten war. Zahlung am Tag 14 bei einer 8-Tage-Frist ist schlicht zu spät, das Skonto ist weg, der volle Betrag ist fällig.

Zweitens, die Höhe. Zieht der Kunde mehr ab, als du angeboten hast, zum Beispiel 3% statt vereinbarter 2%, ist die Differenz zwischen angebotenem und tatsächlichem Abzug ebenfalls offen und einforderbar.

In unserem Beispiel gab es gar kein Angebot. Die vollen 67,50 Euro sind offen.

Fall Skonto vereinbart? Frist eingehalten? Betrag korrekt? Abzug berechtigt?
Kein Skonto auf der Rechnung Nein – – Nein, voller Betrag geschuldet
Skonto angeboten, fristgerecht gezahlt Ja Ja Ja Ja
Skonto angeboten, zu spät gezahlt Ja Nein – Nein, Differenz nachforderbar
Skonto angeboten, zu viel abgezogen Ja Ja Nein Nein, nur die Differenz zum vereinbarten Satz

Wie du die Differenz einforderst

Zuerst prüfst du, ob der Kunde überhaupt eine Zahlungserinnerung braucht, um in Verzug zu geraten. Bei einer Entgeltforderung tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB automatisch ein, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, auch ohne Mahnung. Läuft diese Frist für die Restsumme bereits, kannst du direkt mit einer klaren Nachforderung statt einer sanften Erinnerung starten. Wie du eine Zahlungserinnerung aufsetzt, falls die Frist noch läuft, steht in Zahlungserinnerung richtig schreiben.

Schreib den Kunden konkret an, nenne die Rechnungsnummer, den offenen Betrag und den Grund: kein Skonto vereinbart, deshalb ist der volle Betrag geschuldet. Vermeide es, dich zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, du forderst nur ein, was dir zusteht.

Betreff: Offener Restbetrag zu Rechnung Nr. 2026-114

Sehr geehrter Herr Musterberg,

vielen Dank für Ihre Zahlung vom 12.09.2026 in Höhe von 6.782,50 Euro auf Rechnung Nr. 2026-114 vom 29.08.2026 über 6.850,00 Euro.

Sie haben 67,50 Euro als Skontoabzug einbehalten. Auf der Rechnung war kein Skonto vereinbart, daher ist der Rechnungsbetrag vollständig geschuldet.

Bitte überweisen Sie den offenen Restbetrag von 67,50 Euro bis zum 22.09.2026 auf das bekannte Konto.

Mit freundlichen Grüßen

Wenn die Zahlungsfrist in diesem Schreiben verstreicht, ohne dass der Rest kommt, bist du im nächsten Schritt bei einer förmlichen Mahnung, für die du direkt in unserem Mahnung erstellen-Tool eine rechtssichere Vorlage bekommst.

Was du zusätzlich verlangen kannst

Sobald der Kunde mit der Restzahlung in Verzug ist, hast du zwei Ansprüche, die viele übersehen, gerade bei kleinen Beträgen.

Erstens, Verzugszinsen. Bist du gegenüber einem Unternehmer tätig, also B2B, beträgt der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz liegt aktuell, Stand 8. September 2026, bei 3,62 Prozent (§ 247 BGB), macht zusammen 12,62 Prozent pro Jahr. Bei 67,50 Euro und 30 Tagen Verzug sind das rechnerisch rund 0,70 Euro, wenig, aber korrekt und mitforderbar.

Zweitens, und das ist der eigentlich relevante Punkt: die Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Diese Pauschale steht dir bei jedem Zahlungsverzug einer Entgeltforderung gegenüber einem Unternehmer zu, unabhängig davon, wie klein der offene Betrag ist. Bei einem Streit um 67,50 Euro Skonto kannst du also zusätzlich 40 Euro verlangen, sobald der Kunde in Verzug ist. Das verändert die Rechnung für den Kunden: aus einem Streit um 67,50 Euro wird einer um 107,50 Euro plus Zinsen, und plötzlich lohnt sich das Nicht-Zahlen für ihn nicht mehr.

Nimm die Pauschale direkt in dein Mahnschreiben auf, mit Verweis auf § 288 Abs. 5 BGB, damit klar ist, dass es keine willkürliche Zusatzgebühr ist, sondern ein gesetzlicher Anspruch.

Position Betrag Rechtsgrundlage
Einbehaltener Skontobetrag 67,50 € § 362 Abs. 1 BGB
Verzugszinsen (30 Tage) ca. 0,70 € § 288 Abs. 2 BGB
Verzugspauschale 40,00 € § 288 Abs. 5 BGB
Gesamtforderung ca. 108,20 €

Wenn der Kunde uneinsichtig bleibt

Manche Kunden bestehen darauf, dass Skonto "branchenüblich" sei, auch ohne schriftliche Vereinbarung. Das ist rechtlich ohne Substanz, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche, dauerhafte Geschäftsbeziehung mit dokumentierter Skontopraxis, die faktisch zur stillschweigenden Vertragsbedingung geworden ist. Das musst du im Zweifel beweisen können, zum Beispiel über frühere Rechnungen mit ausgewiesenem Skonto, die der Kunde jeweils akzeptiert hat. Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der einfachen Regel: kein Skonto auf der Rechnung, kein Skonto geschuldet.

Reagiert der Kunde auf deine Nachforderung gar nicht, ist der nächste Schritt eine förmliche letzte Mahnung mit kurzer, definierter Frist, siehe Die letzte Mahnung richtig aufsetzen. Danach bleibt bei hartnäckiger Weigerung nur der gerichtliche Weg über das Mahnverfahren, was sich bei kleinen Beträgen wie in unserem Beispiel oft erst ab mehreren offenen Rechnungen desselben Kunden lohnt. Dokumentiere den Fall trotzdem konsequent, auch kleine unberechtigte Abzüge summieren sich über ein Jahr schnell zu einem vierstelligen Betrag, wenn du sie durchgehen lässt.

Häufige Fragen

Darf ich die 40-Euro-Pauschale auch bei einem Kunden verlangen, der Verbraucher ist? Nein. § 288 Abs. 5 BGB gilt nur gegenüber Unternehmern. Bei Privatkunden entfällt die Pauschale, Verzugszinsen kannst du trotzdem geltend machen, dann in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB.

Was, wenn der Kunde behauptet, ihr hättet Skonto mündlich vereinbart? Dann liegt die Beweislast bei ihm. Ohne schriftliche Bestätigung, E-Mail oder Angebot mit Skontoklausel ist eine mündliche Behauptung schwer durchzusetzen, insbesondere wenn deine Rechnung eindeutig ohne Skonto ausgestellt ist.

Lohnt sich der Aufwand bei so kleinen Beträgen wirklich? Bei einer einzelnen Rechnung wirkt es kleinlich. Bei mehreren Kunden, die denselben Trick regelmäßig anwenden, wird daraus über ein Jahr ein spürbarer Verlust. Eine kurze, sachliche Nachforderung kostet dich fünf Minuten und macht klar, dass bei dir kein Selbstbedienungsrabatt funktioniert.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft ein Anwalt oder die Handwerkskammer.