Kunde im EU-Ausland zahlt nicht: so kommst du an dein Geld

08.10.2026

Dein Kunde sitzt nicht in Deutschland, sondern in Frankreich, Polen oder Italien, und deine Rechnung ist seit Wochen offen. Du hast schon gemahnt, vielleicht sogar zweimal, und jetzt fragst du dich, ob der normale Weg zum Mahnbescheid überhaupt funktioniert, wenn der Schuldner im Ausland sitzt.

Die kurze Antwort: nicht direkt. Das deutsche Mahnverfahren nach § 688 ZPO ist für Zustellungen im Ausland stark eingeschränkt. Aber es gibt ein eigenes Verfahren genau für diesen Fall, das europäische Mahnverfahren, und es ist günstiger und einfacher, als die meisten erwarten.

Warum der normale Mahnbescheid hier oft nicht reicht

§ 688 Abs. 3 ZPO sagt es direkt: Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das normale deutsche Mahnverfahren nur insoweit statt, wie es internationale Abkommen zulassen. Bei EU-Staaten geht das zwar technisch über die EU-Zustellungsverordnung, aber in der Praxis ist es langsamer, und du bekommst am Ende einen deutschen Titel, den du im Ausland erst wieder für vollstreckbar erklären lassen musst, wenn das Zielland das verlangt.

Deshalb gibt es seit 2008 ein eigenes EU-Verfahren dafür: das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. Der Unterschied zum deutschen Mahnbescheid: Der daraus entstehende Titel, der Europäische Zahlungsbefehl, wird nach Art. 19 der Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt und vollstreckt, ohne weiteres Exequaturverfahren. Du musst in Frankreich oder Polen also nicht noch einmal vor Gericht, um den Titel dort "scharf" zu machen.

Wann du dieses Verfahren nutzen kannst

Drei Voraussetzungen müssen nach Art. 2 bis 4 der Verordnung gleichzeitig erfüllt sein:

Es handelt sich um eine Zivil- oder Handelssache. Keine Insolvenzforderungen, keine sozialrechtlichen Ansprüche, keine Erbschaftssachen – dafür gelten andere Regeln (für Forderungen gegen insolvente Kunden siehe Kunde insolvent: Rechnung zur Insolvenztabelle anmelden).

Es ist eine grenzüberschreitende Rechtssache nach Art. 3: mindestens eine Partei hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem du den Antrag stellst – zieht dein Kunde später um, ändert das nichts rückwirkend.

Deine Forderung ist eine bezifferte, fällige Geldforderung. Keine Naturalleistung, keine streitige Schadensersatzsumme, die das Gericht erst schätzen müsste.

Ausnahme bei Dänemark: Das Land macht bei dieser Verordnung nicht mit, dort funktioniert das EU-Mahnverfahren nicht.

Wo du den Antrag stellst

Grundsätzlich bei dem Gericht, in dessen Bezirk dein Kunde Wohnsitz oder Geschäftssitz hat – nicht bei dir vor Ort. Es gibt eine wichtige Ausnahme: Habt ihr vertraglich einen Gerichtsstand vereinbart, etwa eine Klausel wie "Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [deine Stadt]", kann das den Gerichtsstand nach Deutschland ziehen. Ob eine solche Klausel bei dir wirksam vereinbart wurde, ist im Einzelfall oft nicht eindeutig; bei größeren Summen lohnt sich hier ein kurzer Check durch einen Anwalt, bevor du den Antrag stellst.

Liegt der Gerichtsstand in Deutschland, ist für das Europäische Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig – als einziges Europäisches Mahngericht für ganz Deutschland. Liegt er im Ausland, ermittelst du das zuständige Gericht über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen auf dem Europäischen Justizportal.

So stellst du den Antrag

Der Antrag läuft über das standardisierte Formblatt A (Anhang I der Verordnung). Nach Art. 7 Abs. 2 muss er enthalten:

  • Namen und Anschriften beider Parteien
  • Höhe der Forderung, getrennt nach Hauptforderung, Zinsen, Vertragsstrafen, Kosten
  • bei Zinsen: Zinssatz und Zeitraum, für den du sie verlangst
  • eine kurze Sachverhaltsbeschreibung, warum die Forderung besteht
  • Bezeichnung der Beweise (Vertrag, Rechnung, Lieferschein, Schriftverkehr)
  • die Gründe für die gerichtliche Zuständigkeit
  • die Begründung, warum der Fall grenzüberschreitend ist

Du reichst dabei keine Beweise selbst ein, sondern benennst sie nur – das Gericht prüft die Forderung nicht inhaltlich, genau wie beim deutschen Mahnbescheid. Ausfüllen kannst du das Formular in der Sprache, die das zuständige Gericht akzeptiert; viele Felder laufen über Schlüsselzahlen, was die Übersetzung erleichtert.

Ein Praxistipp aus Anlage 2 zum Formblatt: Du kannst erklären, dass das Verfahren im Fall eines Einspruchs nicht automatisch in ein normales Zivilverfahren übergehen soll. Dein Kunde erfährt davon nichts, und du vermeidest so, ungewollt in einen vollen Prozess im Ausland hineinzurutschen, wenn du das eigentlich nicht wolltest.

Ein Rechenbeispiel

Du hast im April eine Rechnung über 4.200 € an einen Kunden in Lyon gestellt, Zahlungsziel 14 Tage, also fällig am 28. April. Am 15. Mai hast du gemahnt, seitdem ist Verzug eingetreten. Bis heute, 7. Oktober, sind das 143 Verzugstage.

Als Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer gilt der Verzugszins von Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz liegt seit 1. Juli 2026 bei 1,52 % (Quelle: basiszinssatz.info, abgerufen 07.10.2026), macht 10,52 % Verzugszins pro Jahr.

4.200 € × 10,52 % × 143 Tage / 365 = rund 173,30 € Zinsen.

Im Antrag gibst du dann an: Hauptforderung 4.200 €, Zinsen 10,52 % ab 15. Mai 2026 bis zur Zahlung, plus die Verfahrenskosten. Den genauen Verfahrenskostenbetrag für dein Gericht lässt du dir vor Antragstellung vom zuständigen Mahngericht bestätigen, da er sich nach dem Streitwert richtet und von Land zu Land unterschiedlich erhoben wird.

Was danach passiert

Ist der Antrag vollständig, stellt das Gericht deinem Kunden innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl zu (Formblatt E). Er hat ab Zustellung 30 Tage Zeit, entweder zu zahlen oder Einspruch einzulegen.

Legt er keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl von sich aus für vollstreckbar (Formblatt G, Art. 18). Ab dann kannst du ihn in jedem EU-Mitgliedstaat vollstrecken lassen, ohne dort noch einmal vor Gericht zu müssen – das ist der eigentliche Vorteil gegenüber einem rein deutschen Titel.

Legt er Einspruch ein, geht die Sache in ein ganz normales Zivilverfahren vor dem zuständigen Gericht über, es sei denn, du hast vorher erklärt, das Verfahren in diesem Fall beenden zu wollen (Art. 17). Ab dem Einspruch ist anwaltliche Beratung sinnvoll, weil du jetzt in einem echten Prozess im Ausland stehst, mit dessen Verfahrensrecht und Fristen.

Wenn es später tatsächlich zur Zwangsvollstreckung kommt, ist der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl ein Titel wie jeder andere – für die eigentliche Durchsetzung nutzt du dann [/mahnung-erstellen], um vorher noch einmal sauber zu dokumentieren, was du bereits gemahnt hast, falls es doch noch zu einem Einspruch und einem Verfahren kommt.

Alternative bei kleinen Summen

Geht es um maximal 5.000 € (ohne Zinsen und Kosten), gibt es noch einen zweiten, oft schnelleren Weg: das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Es ist für genau diesen Fall gemacht – kleinere, unbestrittene Forderungen über Grenzen hinweg – und läuft mit eigenen, noch stärker vereinfachten Formularen. Ob sich das für deinen Fall eher lohnt als das reguläre Europäische Mahnverfahren, hängt von der Höhe der Forderung und davon ab, ob du eine schnelle Entscheidung oder eher die reine Zustellwirkung brauchst; bei Unsicherheit bringt ein kurzes Gespräch mit einem Anwalt hier mehr als das Durchlesen von noch mehr Paragrafen.

Bevor du überhaupt ins EU-Mahnverfahren gehst, lohnt sich ein letzter Blick auf die Grundlagen: Ist dein Kunde wirklich schon in Verzug, und welche Zinsen und Kosten darfst du überhaupt ansetzen? Das steht ausführlich in Verzugszinsen und Mahngebühren: was du wirklich verlangen darfst – die Regeln dort gelten unabhängig davon, ob dein Kunde in Deutschland oder in einem anderen EU-Land sitzt.

Häufige Fragen

Muss ich für das Europäische Mahnverfahren einen Anwalt beauftragen? Nein, der Antrag läuft über das standardisierte Formblatt A und kann ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden. Ein Anwalt wird erst wichtig, wenn dein Kunde Einspruch einlegt und die Sache in ein normales Zivilverfahren übergeht.

Was, wenn mein Kunde in einem Land außerhalb der EU sitzt, etwa in der Schweiz oder UK? Dann greift die Verordnung nicht, weil sie nur für EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) gilt. Hier brauchst du internationales Privatrecht und im Zweifel von Anfang an anwaltliche Unterstützung, da sich Zuständigkeit und Vollstreckung von Fall zu Fall unterscheiden.

Kann mein Kunde die Zahlung einfach durch einen pauschalen Einspruch hinauszögern, ohne Gründe zu nennen? Ja, ein Einspruch braucht keine Begründung. Das ist der Hauptnachteil dieses Verfahrens: Es eignet sich nur für unbestrittene Forderungen. Rechnet dein Kunde ernsthaft mit Gegenforderungen oder Mängeln, wird er wahrscheinlich widersprechen, und du landest ohnehin im normalen Prozess.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft ein Anwalt oder die Handwerkskammer.

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